Die Satzung

Elmshorner Schachclub von 1896 e.V. (ESC)

Satzung

gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 31.01.2003 und 20.02.2004

Eingetragen im Vereinsregister unter Nr. 660 beim Amtsgericht Elmshorn am 15.01.2005

Satzung
§ 1 Name,  Sitz und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beitrag
§ 4 Vorstand
§ 5 Spielbetrieb
§ 6 Ehrenrat
§ 7 Versammlungen
§ 8 Kassenprüfer
§ 9 Auflösung   

§ 1 Name, Sitz und Zweck   

1. Der Verein führt den Namen  „Elmshorner Schachclub von 1896“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz ist Elmshorn.  

2. Zweck und Ziel des Vereins sind die Pflege und Förderung des Schachspiels. 

Diese Aufgabe will er erfüllen durch: 

a)  die Sammlung aller Liebhaber und Freunde des Schachspiels,
b)  die Veranstaltung von Einzelwettkämpfen,
c)  die Veranstaltung von und die Teilnahme an Mannschaftskämpfen,
d)  die Unterhaltung einer Schachbücherei,
e)  die schachliche Weiterbildung der Mitglieder in geeigneter Form.   

3. Der Elmshorner Schachclub von 1896 ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit dem Jugendwart die Interessen der Jugendlichen in sportlichen Angelegenheiten zu fördern. Hierzu gilt die Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist (besonderes Druckstück).   

4. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen und politischen Ziele. Er ist ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Bestimmungen ausgerichtet. Der Verein erstrebt keine Überschüsse. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

§ 2 Mitgliedschaft   

1. Der Verein setzt sich zusammen aus 

Ehrenmitgliedern und
ordentlichen Mitgliedern.   

2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Liegen keine Gründe nach § 2 Abs. 8 dagegen vor, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Antragstellers.   

3. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.   

4. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich große Verdienste um den Verein oder das Schachspiel überhaupt erworben haben.    

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)  Tod,
b)  Austritt,
c)  Streichung von der Mitgliederliste,
d) Ausschluß.   

6. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Mit der Austrittserklärung erlöschen die Mitgliederrechte sofort. Die Erklärungen müssen jeweils bis zum 15. des ersten Monats eines Quartals dem Vorstand vorliegen. Der Austritt selbst wird am letzten des Quartals wirksam.   

7. Der Vorstand kann die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommenden Mitglieder von der Mitgliederliste streichen. Die Pflicht zur Zahlung des satzungsgemäß festgesetzten Beitrages wird hierdurch nicht berührt.   

8. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder aus dem Verein ausschließen oder andere Maßnahmen gegen Mitglieder treffen, die 

a) ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben,
b)  den Verein geschädigt haben,
c)  sich bei Wettkämpfen unsportlich verhalten,
d) sich innerhalb des Vereins gesellschaftswidrig benehmen.   

9. Bei allen vom Vorstand getroffenen Maßnahmen gegen ein Mitglied ist die  Anrufung des Ehrenrates möglich. Damit wird dem betroffenen Mitglied das Recht zugesprochen, sein Anliegen schriftlich oder mündlich vor dem Ehrenrat zu vertreten.   

§ 3 Beitrag 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

2. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Kassenwart mit Zustimmung des Vorstandes fällige Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn ausreichende Gründe für eine solche Maßnahme vorliegen.   

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.   

4. Im Laufe des Jahres aufgenommene Mitglieder zahlen bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres nur den anteilig fälligen Betrag.   

§ 4 Vorstand   

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:       

a)  dem ersten Vorsitzenden,
b)  dem zweiten Vorsitzenden,
c)  dem Kassenwart,
d)  dem 1. Schachwart,
e)  dem 2. Schachwart,
f)  dem Schriftführer,
g)  dem Presse- und Informationswart,
h)  dem Jugendwart.   

2. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB sowohl nach innen als auch nach außen. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und leitet sie.   

3. Der zweite Vorsitzende vertritt bei dessen Verhinderung den ersten Vorsitzenden nur im internen Vereinsverkehr, nicht aber im Sinne des § 26 BGB.   

4. Der 1. Schachwart ist für die Durchführung aller Turniere verantwortlich. Der 2. Schachwart vertritt den 1. Schachwart bei dessen Verhinderung. Außerdem verwaltet er das für das Schachspielen erforderliche Material. Die Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder gehen aus ihren Amtsbezeichnungen hervor. Einzelheiten der Geschäftsführung regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.   

5. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist gestattet. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung für zwei Jahre gewählt und muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.   

6. Scheidet der erste Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss eine außerordentliche Hauptversammlung für die Durchführung einer Ersatzwahl einberufen werden. Scheidet ein anderes Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl aus dem Mitgliederkreis.   

7. Vorstandsämter sind Ehrenämter. Aufwendungen, die im Sinne des Vereins entstanden sind, können auf Beschluß des Vorstandes erstattet werden.   

§ 5 Spielbetrieb   

1. Die Turniere innerhalb des Vereins werden nach der für diesen Verein geltenden Turnierordnung durchgeführt. Die Verantwortung dafür trägt der 1. Schachwart. Er stellt die Spielergruppen bei Vereinsturnieren und die Rangliste für die Mannschaftskämpfe auf. Die Aufstellungen werden den Mitgliedern bekanntgegeben. Die Mitglieder haben das Recht, beim 1. und 2. Vorsitzenden Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.   

§ 6 Ehrenrat   

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Er wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Ehrenrat wird in allen in § 2 Abs. 8 aufgeführten Fällen tätig. Seine Verhandlungen sind nicht öffentlich. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind unanfechtbar und für den Vorstand bindend.   

§ 7 Versammlungen   

1. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.   

2. Anträge für die Versammlung müssen dem Vorstand 7 Tage vorher vorliegen. Werden Anträge erst während der Versammlung gestellt, darf über diese beraten werden. Abstimmungen darüber erfolgen aber nur mit Zustimmung des Vorstandes – nicht Versammlungsleiters.   

3. Die Hauptversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres statt und ist mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

Die Hauptversammlung ist zuständig für: 

a)  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b)  die Entlastung des Vorstandes,
c)  die Wahl des Vorstandes,
d)  die Festsetzung des Beitrages,
e)  die Wahl der Kassenprüfer,
f)   die Festlegung und Änderung der Turnierordnung,
g)  die Zustimmung zur Vornahme von Verpflichtungsgeschäften, die den Betrag von € 1000 übersteigen,
h) Satzungsänderungen.   

4. Die Wahl des Vorstandes durch Zuruf ist erlaubt. Wird eine Zettelwahl notwendig, wählt die Versammlung vorher zwei Wahlprüfer.  

5. Zur Satzungsänderung sind 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.   

6. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.   

7. In allen Versammlungen führt der Schriftführer die Niederschrift. Bei seiner Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Stellvertreter. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.   

8. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreters übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Fehlt auch diese Möglichkeit, wählt die Versammlung einen Leiter.   

9. Bei Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme der § 7 Abs 5 und § 9 Abs 2 die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.   

10. Stimmberechtigt sind alle Ehrenmitglieder und alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.   

11. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder es bei ihm beantragen.   

§ 8 Kassenprüfer   

1. Gleichzeitig mit dem Vorstand sind jeweils auf zwei Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen. Anschließende Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich am Schluss des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Es steht ihnen außerdem das Recht zu, jederzeit einzeln oder gemeinsam eine Prüfung vorzunehmen. Auf Verlangen des 1. Vorsitzenden haben sie ebenfalls die Kasse zu prüfen.   

§ 9 Auflösung   

1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich.   

2. Zur Auflösung sind 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.   

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen einen durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein zu, der es im Sinne dieser Satzung ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.